Satzung des Vereins
Thüringer Straßenbahnfreunde (TSF) e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Thüringer Straßenbahnfreunde (TSF) e.V.“.
Er wurde am 22.11.1991 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Erfurt unterder Registriernummer VR 624 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaft 4/60 „ NahverkehrErfurt“ .
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
- Sammlung, Pflege und Erhaltung historischer Zeitdokumente des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und im Besonderen der Straßenbahn in Form von Ausrüstungsgegenständen, Baugruppen und Einzelteilen sowie Bild- und Textdokumentationen;
- Aufbau eines Archivs und Aufarbeitung der Zeitgeschichte des ÖPNV,
insbesondere der Thüringer Straßenbahnen und des Erfurter Bus- und O-Bus Verkehrs, zur Präsentation in Ausstellungen für die breite Öffentlichkeit;
- Mitarbeit und Unterstützung der Verkehrsbetriebe bei
- deren Veranstaltungen,
- der Restauration und Pflege von Museumsfahrzeugen,
- Veröffentlichungen zur Betriebsgeschichte, Jubiläumsschriften und zu stadt-und technikgeschichtlichen Ereignissen;
- Unterstützung der Museen bei der Gestaltung themenbezogener Ausstellungen zum Stadt- und Regionalverkehr;
- Modellbautätigkeit zur Darstellung und Nachgestaltung historischer und
zeitgenössischer Straßenbahnfahrzeuge und –anlagen;
- Erfahrungsaustausch mit Partnervereinen zur weiteren Qualifizierung der Arbeit an o.g. Zielstellung;
- Studienfahrten zu Verkehrsbetrieben bzw. Verkehrsmuseen und Fahrzeugherstellern
zur Kenntnisgewinnung für die technikgeschichtliche Arbeit über Geschichte und
Entwicklung des öffentlichen Nahverkehrs.
(3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen des Vereins, an die Stadt Erfurt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem nach
Ablauf einer Frist von mindestens 4 und längstens 6 Monaten, ab dem auf an den
Aufnahmeantrag folgenden Monatsersten, nach freiem Ermessen durch schriftliche Mitteilung zu entscheiden. Bei einer ablehnenden Entscheidung ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
und ihr Stimmrecht wahrzunehmen, insbesondere bei der Wahl des Vereinsvor-
standes, sowie Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Jedes Mitglied besitzt bei Abstimmung volles Stimmrecht.
(3) Alle Mitglieder sind angehalten, sich der Vereinssatzung gemäß zu verhalten
und in diesem Rahmen die Vereinsbeschlüsse zu verwirklichen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste,
Ausschluss oder Erlöschen des Vereins.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
In Ausnahmefällen (z.B. Krankheit oder Umzug) kann dieser Termin auf Beschluss
des Vorstandes geändert werden.
(7) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Bei-
trägen oder Umlagen im Rückstand ist und wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung ein weiterer Monat fruchtlos verstrichen ist und in dieser Mahnung die
Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde.
(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins
gröblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mit-
glied in angemessener Weise Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein
bekannte Adresse zu schicken. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang
des Beschlusses den Ausschluss schriftlich anfechten. Die Anfechtung hat keine auf-
schiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den
Ausschluss.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Hiervon
unberührt bleibt §3 Abs. 8 Satz 5. Das ausscheidende Mitglied hat alles bei ihm
befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordentlichem Zustand zurück-
zugeben. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
(1) Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus
eigener Tätigkeit , Ausstellungen, Veranstaltungen, sonstigen Einnahmen, Spenden,
Fördermitteln, und Mitteln von Sponsoren, die für gemeinnützige Zwecke verwendet
werden.
(2) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu leisten. Außerdem werden
von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder der Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen
erhoben und Spenden angenommen werden.
(3) Höhe von Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen werden aufgrund einer dazu vom Vorstand vorgelegten Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festge-
setzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.04. für das laufende Kalenderjahr fällig.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände Beiträge ganz
oder teilweise erlassen oder stunden. Umlagen sind davon ausgenommen.
§ 5 Organe, sonstige organisatorische Einrichtungen
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen schaffen, insbesondere
Ausschüsse oder Abteilungen für besondere Aufgaben.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Schatzmeister.
(2) Das Amt des Schatzmeisters ist mit anderen Ämtern des Vorstandes unvereinbar.
(3) Dem Vorstand können nur volljährige Mitglieder angehören.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
satzungsmäßig der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied
(§6 Abs. 1) vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(8) Der Vorstand tagt je Quartal mindestens einmal. Der Vorsitzende oder sein Stellver-
treter haben das Recht zur Einberufung der Sitzung des Vorstandes.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an-wesend sind.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst.
(11) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000 € müssen grundsätzlich von der
Mitgliederversammlung beraten und darüber abgestimmt werden. Die Zustimmung
der Mitgliederversammlung ist erforderlich.
(12) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beisitzer berufen. Diese nehmen
an den Vorstandssitzungen beratend teil, haben aber kein Stimmrecht.
(13) Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung
der Vermögenswerte durch den Vorstand und berichten darüber in der Mitglieder-
versammlung.
(14) Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom
Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung,
möglichst im ersten Quartal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassen-
berichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung sowie Wahl b.z.w. Neuwahl des Vorstandes,
c) Wahl der beiden Kassenprüfer für zwei Kalenderjahre in der Weise, dass deren
Wahlzeit jeweils um ein Jahr versetzt ist; beide Kassenprüfer dürfen zugleich keine
Ämter im Vorstand besetzen,
d) Diskussion und Festsetzung des Finanzplanes sowie der Beitragsordnung für das
neue Geschäftsjahr,
e) Satzungsänderungen,
f) Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
g) Behandlung eingebrachter Anträge von Mitgliedern oder dem Vorstand,
h) endgültige Entscheidung gemäß §3 Abs. 8 Satz 7 über den Ausschluss von Mit-
gliedern,
i) Auflösung des Vereins
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung
von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand
verlangt wird.
(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
schriftlich (auch per eMail oder Fax) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen oder Ergänzungen der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung beschließen.
(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit diese
Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit
nicht mit.
Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim.
Bei sonstigen Wahlen und Beschlüssen wird offen abgestimmt.
(7) Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(8) Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(9) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und 90% davon zustimmen.
Ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen
vier Wochen, vom Tage dieser Versammlung an gerechnet, eine weitere außerordent-
liche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist zu
einer Auflösung ein entsprechender Beschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Mit dem nach Erfüllen aller Verbindlichkeiten verbleibenden Resteigen-
tum ist nach §2 Abs. 5 dieser Satzung zu verfahren.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Erfurt, den 16.03.2013